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C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen


§ 7 Regelung der Arbeitszeit, mittelbare Tätigkeit und Fortbildung

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2023, Beschluss vom 23.11.2022

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des pädagogischen Personals in der Kindertageseinrichtung verteilt sich auf unmittelbare Tätigkeit (pädagogische und religiöse Arbeit mit den Kindern) und mittelbare Tätigkeit*.
*Hinweis: bis 30. August 2013 „Verfügungszeit“.

(2)
a) 1Unter mittelbare Tätigkeit für das pädagogische Personal fallen insbesondere Vor- und Nachbereitung der Arbeit, Dienstbesprechungen, Elternarbeit, Netzwerkarbeit/Gemeinwesenarbeit sowie Leitungsaufgaben. 2Auf Wunsch der/des Beschäftigten soll im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung ermöglicht werden, dass ein Teil der mittelbaren Arbeit außerhalb der Einrichtung, zum Beispiel in Form von mobilem Arbeiten, erbracht wird.
b) 1Die für die mittelbare Tätigkeit zur Verfügung stehende Arbeitszeit in einer Kindertageseinrichtung darf 15 v. H. der gesamten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des in dieser Kindertageseinrichtung tätigen pädagogischen Personals (Gesamtzeit für mittelbare Tätigkeit) nicht unterschreiten. 2Die Verteilung und die Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit für mittelbare Tätigkeit der einzelnen pädagogischen Beschäftigten erfolgt im Rahmen der Dienstplangestaltung durch die Leitung nach billigem Ermessen. 3Die Leitung erhält auch über die Gesamtzeit für mittelbare Tätigkeiten hinaus im notwendigen Umfang Zeit für Leitungsaufgaben.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
1Die im Rahmen billigen Ermessens nach Satz 2 durch die Leitung vorzunehmende anteilsmäßige Zuteilung von Arbeitszeit für mittelbare Tätigkeit trägt auch der Belastungssituation unmittelbarer Tätigkeit für ältere Beschäftigte Rechnung. 2Dies gilt auch für schwerbehinderte und gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte, soweit die Schwerbehinderung oder die gesundheitliche Einschränkung zu einer besonderen Belastung führt.

(3)
a) 1Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. 2An Fortbildungsmaßnahmen, zu denen sie vom Träger verpflichtet werden, haben sie teilzunehmen. 3Die Kosten trägt der Arbeitgeber.
b) 1Die Beschäftigten erhalten, wenn sie im Einverständnis mit dem Arbeitgeber freiwillig an einer fachlichen Veranstaltung teilnehmen, Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. 2 50% der Kosten sowie die Fahrkosten entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen werden vom Arbeitgeber erstattet.
c) Besinnungstage und Exerzitien, die im Interesse des Arbeitgebers angeboten werden, werden nicht auf die freiwillige Fortbildung angerechnet.
d) Die Teilnahme an Arbeitskreisen und Arbeitskonferenzen, zu denen Beschäftigte vom Träger entsandt werden, stehen dem Dienst gleich.

(4) 1Darüber hinaus stehen innerhalb der Einrichtung für jede pädagogische Fach- und Ergänzungskraft – soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen – im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 30 Stunden für Zwecke gemeinsamer zusätzlicher Vorbereitung und Qualifizierung zur Verfügung. 2Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, reduziert. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Gesamtstunden werden zu gleichen Zeitanteilen auf die pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte aufgeteilt. 4Die Leiterin/der Leiter der Kindertageseinrichtung entscheidet im Einvernehmen mit dem Träger, zu welchen Zwecken im Rahmen des Satzes 1 die zur Verfügung stehenden Stunden verwendet werden und mit welchen Arbeits- und Bildungsmethoden die Zwecke erreicht werden sollen.

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