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E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)
§ 12 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.12.2009, Beschluss vom 30.06.2010
Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 8 Absatz 1) unter denselben Voraussetzungen wie die Beschäftigten des Arbeitgebers.