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II. Arbeitsrechtlicher Teil


§ 1 Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten in den bayerischen Diözesen erfasst sind; für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten gilt sie sinngemäß. 2Beschäftigungsverhältnisse vor Einstellung als Pastoralassistentin/ Pastoralassistent sind nicht Gegenstand dieser Ordnung.

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