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II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 6 Stellenwechsel | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2010, Beschluss vom 30.06.2010
(1) 1Die Beschäftigten sind vor einem vom Arbeitgeber beabsichtigten Stellenwechsel zu hören. 2Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ein Stellenwechsel kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.
(3) Bei einem dienstlich veranlassten Stellenwechsel erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.