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II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 9 Erholungsurlaub | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2010, Beschluss vom 30.06.2010
Beschäftigte, die Religionsunterricht erteilen, können Erholungsurlaub in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit einbringen.