Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
1Die Mitglieder der Kommission werden im erforderlichen Umfang bis zu insgesamt einer Woche im Jahr für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. 2Jede Seite stellt für ihre Mitglieder die Erforderlichkeit fest.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen