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C, 8. Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro


§ 4 Arbeitgeber

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

(1) Arbeitgeber ist die Kirchenstiftung oder die Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) Dienstvorgesetzter mit Weisungsbefugnis ist der Pfarrer, bzw. (Gesamt-)Kirchenverwaltungsvorstand oder der stellvertretende Kirchenverwaltungsvorstand oder eine entsprechend beauftragte Person.

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