Erster Abschnitt - Grundsätze der Wahl
§ 1 Wahlrechtsgrundsätze | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 01.12.2021
(1) Vertreter/Vertreterinnen der Beschäftigten in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission genannt – (Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) werden in unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach den Bestimmungen dieser Ordnung bestimmt.
(2) Die Wahl findet durch Briefwahl statt.

Vor