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Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl
§ 13 Erstellung der Wahlunterlagen, Bestimmung des Wahlablaufs | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022
(1) Der Regional-Wahlvorstand erstellt die für die Wahl zu verwendenden Vorlagen und versendet diese bis spätestens vier Monate vor dem Wahltag an die Wahlvorstände.
(2) Der Regional-Wahlvorstand bestimmt anlässlich des Versandes der Vorlagen gemäß Absatz 1 den Wahlablauf und bestimmt ein Datum für die Abgabe der Wahlvorschläge der Beschäftigten.