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Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung
§ 18 Durchführung der Wahl |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2022, Beschluss vom 31.03.2022
(1) Jeder/Jede Wahlberechtigte aus dem Wahlbereich 1 hat zwei Stimmen.
(2) In den anderen Wahlbereichen hat jeder/jede Wahlberechtigte so viel Stimmen, wie Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen gemäß § 4 BayRKO zu wählen sind.
(3) Je Kandidat/Kandidatin darf nur eine Stimme vergeben werden.
(4) 1Der Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen; der Stimmzettelumschlag ist zu verschließen. 2Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag zu legen; auch der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen. 3Auf dem Wahlbriefumschlag sind Name und Adresse des/der Wahlberechtigten zu vermerken. 4Der Wahlbrief ist so rechtzeitig zu übersenden, dass er am Wahltag spätestens um 12:00 Uhr bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.