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C, 6. Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
§ 2 Beschäftigte mit besonderen bzw. regionalen Aufgaben | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017
(1) Im Arbeitsvertrag können Beschäftigten besondere Aufgaben übertragen werden.
(2) 1Beschäftigte mit regionalen Aufgaben (z.B. Regionalkantorinnen/Regionalkantoren, Dekanatskirchenmusikerinnen/Dekanatskirchenmusiker u. a.) werden mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten zur besonderen Förderung und Pflege der Kirchenmusik in einer bestimmten Region der Diözese eingesetzt. 2Zu ihren Aufgaben zählen in der Regel:
a) Aus- und Weiterbildung von Organistinnen/Organisten: Unterricht im Orgelspiel (liturgisch, Literatur), Kurse in Harmonielehre,
b) Aus- und Weiterbildung von Chorleiterinnen/Chorleitern: Unterricht in Partitur-Lesen und -Spielen, Schlagtechnik, chorische Stimmbildung, Chor-Erziehung, Literatur,
c) die Beratung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in ihren kirchenmusikalischen Aufgaben,
d) die Durchführung von Dekanatsmusiktagen,
e) Kantorenschulung, Lektorenschulung,
f) die Vorbereitung anderer Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker auf die C- oder D-Prüfung,
g) … (z. B. Orgelsachverständige/Orgelsachverständiger).