header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

C, 6. Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker


§ 7 Fortbildung

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

1Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. 2Sie nehmen nach Möglichkeit an den vom Amt für Kirchenmusik einberufenen Fachtagungen und sonstigen Einrichtungen zur Weiterbildung teil. 3Im Übrigen gelten die in der Diözese üblichen Fortbildungsrichtlinien.

­