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Fassung vom  
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1. Zentral-KODA-Ordnung


§ 22 Kosten

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 18.11.2013

(1) 1Für die Sitzungen der Zentralen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses, der anderen Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Vertreter der Mitarbeiter stellt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. 2Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. 3Der Verband der Diözesen Deutschlands trägt auch die durch die Freistellung gemäß § 9 dem jeweiligen Dienstgeber entstehenden Personalkosten.

(2) 1Im Übrigen trägt das entsendende Bistum bzw. der Deutsche Caritasverband nach Maßgabe der jeweils erlassenen Reisekostenordnung die Reisekosten für die Mitglieder.

(3) 1Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen. 2Die Kosten hierfür trägt der Verband der Diözesen Deutschland. 3Er trägt für diese Personen auch die während ihrer Amtsausübung anfallenden notwendigen Reisekosten.

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