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Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass


§ 23 Trennungsgeld

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015

(1) Beschäftigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach Maßgabe der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerischen Trennungsgeldverordnung – BayTGV).

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