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Abschnitt III Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass


§ 24 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015

(1) 1Bei Reisen zum Zweck der Aus- oder Fortbildung können erstattet werden:
1. 75 v.H. des Tagegeldes nach § 8,
2. die entstandenen notwendigen Übernachtungskosten nach § 9,
3. Fahrkosten nach § 5 Absatz 1 bis zu dem Betrag, der Dienstreisenden der Entgeltgruppe 7 bzw. S 5 (Besoldungsgruppe A 7) zu erstatten wäre,
4. 75 v.H. der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 und
5. die entstandenen notwendigen Nebenkosten nach § 12.
2Findet die Veranstaltung am Dienst- oder Wohnort statt, werden nur die notwendigen Fahrkosten und Nebenkosten erstattet. 3Im Übrigen gilt Abschnitt II dieser Ordnung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde in besonderen Fällen Auslagenerstattung wie bei Dienstreisen gewähren.

Protokollnotiz zu § 24 Absatz 2:
Siehe Protokollnotiz zu § 6 Absatz 4.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Reisen zum Ablegen von vorgeschriebenen Qualifikationsprüfungen.

(4) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

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