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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 22 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Stimmt die Kommission im Falle des § 20 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens zwei Drittel der Stimmen ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu, oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 16 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder dies beantragt. 2Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erneuter Anrufung abzuschließen. 3Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(2) 1Der Vermittlungsausschuss beschließt eine Regelung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Wird eine Mehrheit nicht erreicht, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. 4Der Beschluss des Vermittlungsausschusses tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission. 5Der/Die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis. 6Die Inkraftsetzung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 bis 7.

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