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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 25 Kosten

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) Die bayerischen Diözesen stellen für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Kommission, der Unterkommissionen, des Vermittlungsausschusses, des Vorbereitungsausschusses, der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte und der Arbeitsgruppen sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen hierfür die notwendigen Kosten; dies gilt auch für die für Beratung und Gutachten anfallenden Kosten, die nach vorhergehender Bewilligung durch die Kommission über die Geschäftsstelle abgerechnet werden.

(2) 1Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie für die Mitglieder nach § 4 Absatz 1 Buchstaben d) und e) und für die für die Informationsarbeit freigestellten Mitglieder der Dienstnehmerseite ersetzen die bayerischen Diözesen dem jeweiligen Arbeitgeber bzw. jeweiligen Schulträger die durch die Tätigkeit in der Kommission anfallenden Kosten einschließlich der Reisekosten. 2Die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten für die übrigen Mitglieder nach § 4 Absatz 1 trägt die jeweilige Diözese. 3Die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten für die Mitglieder nach § 4 Absatz 2 Satz 1 tragen die entsendenden Gewerkschaften.

(3) Dem/Der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Mitgliedern nach § 17 Absatz 2 Buchstabe d) des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

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