Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016
Einmalig kann nach Inkrafttreten der Änderungen der Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen das Entsendeverfahren abweichend von den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen vorzeitig durch die Kommission eingeleitet werden.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen