header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

E, 1. Regelungen für Auszubildende


§ 8c Ausbildungsentgeltbezugsgröße

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.03.2018, Beschluss vom 19.05.2021

(1) Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVAöD die Einführung oder Änderung
a) der Ausbildungsentgelte (§ 8 TVAöD Besonderer Teil BBiG, § 8 TVAöD Besonderer Teil Pflege),
b) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 14 TVAöD Allgemeiner Teil),
c) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVAöD ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,
soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.

­