Zuletzt geändert zum: 10.12.2020, Beschluss vom 10.12.2020
1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden. 3Institute des geweihten Lebens bzw. Gesellschaften des apostolischen Lebens können die Leistung nach dieser Regelung absenken, wenn sie - belegt durch einen Bericht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung in entsprechender Anwendung von § 27a Absatz 2 Nr. 1 MAVO - nur so ihre sonstigen laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen können. 4Soweit eine Mitarbeitervertretung gebildet ist, bedarf die Absenkung einer Dienstvereinbarung. 5In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist der Nachweis in einer Mitarbeiterversammlung abzugeben. 6Kann eine Mitarbeiterversammlung nicht stattfinden, sind die Beschäftigten in Textform zu informieren.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen