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E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen


§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2020, Beschluss vom 25.11.2020

1Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteiligung. 2Einzelheiten bestimmen die Teile D, 10 a., 10 b. und 10 c. in den jeweils geltenden Fassungen.

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