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Abschnitt VII: Sonderregelungen
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2021, Beschluss vom 25.11.2020
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.