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A, 2.13 Entgeltgruppenverzeichnis handwerkliche Tätigkeiten


I. Vorbemerkungen

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2021, Beschluss vom 25.11.2020

Soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorbemerkungen des Teils A, 2.1.

1. Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in den besonderen Tätigkeitsmerkmalen dieses Entgeltgruppenverzeichnisses aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils A, 2.

2. Das Tätigkeitsmerkmal zur betriebseigenen Prüfung gilt für alle handwerklichen Eingruppierungsmerkmale sowohl des Teils A, 2.2.1. Ziffer 2 als auch dieses Entgeltgruppenverzeichnisses.

3. 1Die Auflistung der Tätigkeitsmerkmale im Entgeltgruppenverzeichnis nach Tätigkeitsbereichen und/oder die Zuordnung von Tätigkeitsmerkmalen zu einem Tätigkeitsbereich dient lediglich der Orientierung zur besseren Auffindbarkeit. 2Soweit Tätigkeiten eines Tätigkeitsmerkmals in anderen Bereichen ausgeübt werden, denen das Merkmal nicht zugeordnet ist, findet es gleichwohl für die Eingruppierung Anwendung.

4. Die bei den einzelnen Fallgruppen der Entgeltgruppen 8 und 9a aufgeführten Klammerbeispiele sind Gradmesser für die im jeweiligen Merkmal geforderten besonderen Aufgaben.

5. Beschäftigte, die aufgrund einer kürzeren Ausbildungsdauer als drei Jahre in der Entgeltgruppe 4 eingruppiert sind und bei denen die Ausbildungsdauer auf drei Jahre verlängert wird, sind so einzugruppieren, als wenn sie eine mindestens dreijährige Berufsausbildung absolviert haben.

6. 1Die Zeitdauer einer eingehenden fachlichen Einarbeitung bei einer Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 3 hängt von den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit ab. 2In der Regel erstreckt sich die Einarbeitungszeit auf etwa sechs Wochen.

7. (frei)

8. „Nicht unerheblich“ ist der Umfang der handwerklichen Arbeiten bzw. Tätigkeiten dann, wenn die handwerklichen Arbeiten bzw. Tätigkeiten zeitlich wenigstens 25 Prozent der Gesamttätigkeit ausmachen.

9. Der Begriff „umfassend“ in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bezieht sich auf das jeweilige Fachgebiet, in dem die/der Beschäftigte ausgebildet ist.

10. Die Begriffe „verantwortlich“/„eigenverantwortlich“ in einzelnen Tätigkeitsmerkmalen bedeuten die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass für die zu betreuende technische Einrichtung/Anlage/Teilanlage das jeweils Notwendige und Richtige getan wird, um die Betriebsbereitschaft und die Betriebssicherheit zu gewährleisten.

11. Soweit die Tätigkeiten der Entgeltgruppen 8 bzw. 9a nicht regelmäßig und zeitlich mindestens zur Hälfte, jedoch in nicht unerheblichen Umfang (siehe Nr. 8) ausgeübt werden, kommt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 (bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8) bzw. Entgeltgruppe 8 (bei Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a) in Betracht.

12. 1Die Kommission ist sich darüber einig, dass die Beurteilung der Frage, welche Maschinen, Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Instrumente usw. ihrem Schwierigkeitsgrad bzw. ihrem Wert nach bei einzelnen Merkmalen der Entgeltgruppe 8 und der Entgeltgruppe 9a den in Klammern beispielhaft aufgezählten Maschinen usw. gleichzusetzen sind, dem einzelnen Arbeitgeber im Benehmen mit der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe der Vorschriften der Mitarbeitervertretungsordnung obliegt. 2Gleiches gilt hinsichtlich der Tätigkeiten, die den in den Klammerhinweisen beispielhaft genannten Tätigkeiten vergleichbar sind, sofern auch die außerhalb der Klammerhinweise an den Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit allgemein gestellten Anforderungen erfüllt werden.

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