Zuletzt geändert zum: 01.09.2020, Beschluss vom 19.05.2021
1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 28. Februar 2022 vorübergehend oder dauerhaft in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde eingesetzt sind. 2Sie gilt entsprechend für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie für dual Studierende nach den Teilen E, 1., E, 2. und E, 4.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen