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E, 1. Regelungen für Auszubildende


§ 20a Geltung weiterer Regelungen

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2021, Beschluss vom 19.05.2021

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.

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