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Teil D: Sonstige Regelungen
D, 17. Mobiles Arbeiten | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2022, Beschluss vom 14.07.2022
Bezüglich mobilem Arbeiten ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO zulässig.
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Bezüglich mobilem Arbeiten ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO zulässig.