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E, 5. Regelungen für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

1Diese Regelung gilt für Studierende, die mit einem Arbeitgeber, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des ABD fallen, einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang abschließen. 2Das praxisintegrierte duale Studium verbindet fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. 3Die berufspraktischen Studienabschnitte umfassen dabei mindestens ein Drittel der im Studienplan festgelegten Studienzeit. 4Soweit dies erfüllt ist, gelten Studiengänge, die neben dem Hochschulabschluss ohne zusätzliche berufspraktische Zeit eine staatliche Anerkennung nach den jeweiligen landes- oder bundesrechtlichen gesetzlichen Ausbildungsordnungen vermitteln, als praxisintegriertes duales Studium.

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