Zuletzt geändert zum: 01.05.2024, Beschluss vom 21.03.2024
Die Zeiten der vorherigen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in einem Beruf im Gesundheitswesen oder in einem anderen pädagogischen oder sozialen Beruf werden teilweise, im Umfang von i. d. R. einem Drittel, für die Stufenzuordnung berücksichtigt, da diese berufliche Erfahrung für die Tätigkeit in der Klinikseelsorge förderlich ist.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen