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Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 2. Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.
(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.