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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) 1Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. 2Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. 3Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.
(2) 1Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. 2Dabei soll er ihre Einigung fördern.
(3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.