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Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften (§§ 36-43)
§ 37 Ausschlussfrist | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017
(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA, die vom jeweiligen Diözesanbischof rückwirkend in Kraft gesetzt werden, beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Erscheinungsdatum des Amtsblatts der jeweiligen Diözese.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.