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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst
§ 11 Arbeitsunfähigkeit | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
(1) 1Religionslehrkräfte haben eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats und der Schulleitung unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, haben Religionslehrkräfte spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. 3Die Vorlage der der ärztlichen Bescheinigung kann früher verlangt werden. 4Die Religionslehrkräfte haben die Schulleitung über die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich zu informieren.
(2) 1Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben, haben Religionslehrkräfte dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Werden Religionslehrkräfte während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so haben sie dies dem Schulreferat bzw. der für Schulen zuständigen Hauptabteilung des Bischöflichen Ordinariats unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fristen des § 22 Absatz 1 und 2 Teil A, 1. beginnen mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen. 3Die Religionslehrkräfte haben sich nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.