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C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner
§ 7 Fortbildung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2020, Beschluss vom 17.07.2019
1Die Beschäftigten sind zur Fortbildung verpflichtet. 2Die überhälftig Beschäftigten sollen nach bestandener Probezeit einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen. 3Näheres regeln die diözesanen Fortbildungsordnungen.