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1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)
§ 8 Geschäftsführung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.03.2023, Beschluss vom 22.11.2022
(1) Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsführung.
(2) 1Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission wird vom Verband der Diözesen Deutschlands bestellt. 2Im Verhinderungsfall der Geschäftsführung wird die Stellvertretung durch die Geschäftsstelle des Verbandes der Diözesen Deutschlands bestimmt.
(3) 1Die Geschäftsführung nimmt die laufenden Geschäfte der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses wahr. 2In Zweifelsfällen ist ein Einvernehmen mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden herzustellen. 3Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende im Benehmen mit der Geschäftsführung. 4Das Nähere kann in Geschäftsordnungen geregelt werden.