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E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)
§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.12.2009, Beschluss vom 30.06.2010
(1) Vor Beginn des Praktikantenverhältnisses ist ein schriftlicher Praktikantenvertrag zu schließen.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.