Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 16.07.2009
1Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, abweichend von § 33 Absatz 1 Buchstabe a Teil A, 1. mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem die Religionslehrkraft das für den Erhalt einer abschlagsfreien Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollendet hat. 2§ 33 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 bis 5 Teil A, 1. bleiben unberührt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen