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Fassung vom  
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D, 13. Regelung über die einmalige Sonderzahlung 2018


§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2019, Beschluss vom 29.11.2018

1Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt diese Regelung nur, wenn sie dies bis 31. Oktober 2018 schriftlich beantragen. 2Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 17. April 2018 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt diese Regelung nicht.

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