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E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)
§ 9 Sonstige Entgeltregelungen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2017, Beschluss vom 29.11.2017
(1) Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen sinngemäß.
(2) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Absatz 5 Satz 1 ABD Teil A, 1. gemäß § 19 Absatz 5 Satz 2 ABD Teil A, 1. eine Zulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(3) Soweit Beschäftigten, die im Heimerziehungsdienst tätig sind, eine Zulage nach der Nummer 30 (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen (ABD Teil A, 2.3.) zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen die entsprechende Zulage in voller Höhe.
(4) Soweit Beschäftigten gemäß § 8 Absatz 5 bzw. 6 ABD Teil A, 1. eine Wechselschicht bzw. Schichtzulage zusteht, erhalten Praktikantinnen und Praktikanten unter denselben Voraussetzungen 75 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(5) 1Falls im Bereich der Arbeitgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 ABD Teil A, 1. im Rahmen des Praktikantenvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Absatz 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Arbeitgeber im Sinne von § 1 Absatz 1 ABD Teil A, 1. nach der Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte für Beschäftigte (ABD Teil D, 7.) in der jeweils geltenden Fassung auf das Entgelt (§ 8) mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Regelung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.