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D, 16. Regelung zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern
§ 4 Ausgestaltung | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.03.2021, Beschluss vom 19.05.2021
(1) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.
(2) 1Aus dem Angebot des Leasinggebers kann die/der Beschäftigte ein Fahrrad auswählen, das einschließlich des leasingfähigen Zubehörs den Wert in Höhe von 7.000,00 Euro nicht überschreitet. 2Maßgeblich für den Preis des Fahrrads ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich der Umsatzsteuer.
(3) 1Die Umwandlungsraten umfassen die Raten für die Leistungen nach Absatz 1. 2Die Entgeltumwandlung beginnt mit der Entgeltzahlung im Monat der Übernahme und endet mit dem Ablauf des auf den letzten Monat der vereinbarten Laufzeit folgenden Monats.
(4) Jeder/Jedem Beschäftigten kann jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden.
(5) 1Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen bleiben unberührt. 2Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.